Artikel in Traktor Classic über private Nutzung FS L/T,

11.10.2017 17:43
avatar  ANCI300
#1
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Lehrling

Hallo,

nachdem ja die Petition bezüglich der privaten Nutzung der Führerscheinklassen L und T leider gescheitert ist, hat das Traktor Classic Magazin das Thema jetzt nochmal aufgegriffen.

Vielleicht interessiert sich ja jemand dafür und könnte evtl. sogar helfen.

Ich habe den Artikel mal gescannt und angehängt, keine Ahnung, ob das erlaubt ist. Falls nicht, bitte entfernen oder was auch immer.

Würde mich jedenfalls freuen, wenn da vielleicht doch noch was zu machen wäre, da ich auch einer von vielen bin, der seinen Traktor wegen der FS-Regelung leider nur für LOF nutzen darf.

Wäre schön, wenn jemand das Ganze noch in Facebook einstellen könnte.

Viele Grüße

Christoph|addpics|hmy-c-b760.jpg|/addpics|


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11.10.2017 21:04
avatar  ANCI300
#2
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Lehrling

So, im IHC Forum wird sich in meinem Thema schon wieder sinnlos gezofft, würde mich freuen, wenn das hier besser klappt.
Gruß Christoph


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11.10.2017 22:55
#3
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Profi

Hallo Christoph.

Habe bei der Petition auch mit abgestimmt. Schade das es zu wenige Leute gewesen sind, die abgestimmt haben.

Vielleicht kommt ja nochmal das Thema ins rollen.

Ich finde es jedenfalls absoluten Schwachsinn, dass man Traktoren nach 2 Führerscheinklassen einteilt. Je nach Zweck kann man ihn mit einem Traktorführerschein oder mit LKW-Führerschein fahren.
Entweder man kann ein Fahrzeug laut Führerscheinklasse führen oder nicht.

Leider haben viele noch die alten Rechte der Führerscheine und haben das Problem nicht.

Gruß Tilo

Hast du nen IHC, kommste durch den höchsten Schnee

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12.10.2017 09:20 (zuletzt bearbeitet: 12.10.2017 09:22)
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#4
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( gelöscht )

Hallo zusammen,
in der Tat ist das ein sehr akademischer Streit. Die Wurzeln liegen im EU-Recht. Aus meiner beruflichen Erfahrung kann ich berichten, dass der (deutsche) Gesetzgeber immer mal wieder eine unglückliche Formulierung wählt, die dann in der (Rechts)Praxis zu nicht gewollten Folgen führt.
Da hätten die am Gesetz beteiligten Verbände eventuell auch bei ihren Stellungnahmen näher hinschauen müssen.

Aber scheinbar wurde nach der Gesetzesverabschiedung bemerkt, welche Auswirkungen mit der Zweckbindung im Zusammenhang mit den Fahrerlaubnisklassen verursacht werden.

Denn in der StVOuaVsAusnV 2 (toll, nicht wahr?) der "Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften"
( https://www.gesetze-im-internet.de/stvou...R004810989.html )
wurde eine Ausnahmeregelung für Brauchtumsveranstaltungen geschaffen.

In § 1 Abs. 2 heißt es da zu Brauchtumsveranstaltungen:

"Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat."

Soll heißen, für bestimmte Zwecke ist dann doch noch die Fahrererlaubnis T oder L ausreichend.

Was macht den Streit akademisch? Einerseits dürften die meisten 18jährigen, bisweilen sogar 17jährigen, eine andere Fahrerlaubnisklasse besitzen, die zum Führen von Fahrzeugen mit entsprechender Masse berechtigen, so dass die Schlepperklassen damit einbezogen sind und sich die Frage T oder L erübrigt.

Andererseits geschehen im ländlichen Raum in jüngster Zeit immer mehr (tödliche) Verkehrsunfälle, wo junge Fahrer in Kurven, im Wald, in Kreisverkehren mit Personen besetzte Anhänger auf dem Weg oder während Brauchtumsfahrten umschmeißen. Das ist der Argumentation für eine generelle Öffnung nicht gerade förderlich.

Jetzt wollt Ihr sicher noch wissen, was Brauchtum umfasst. Das kann wirklich lokal unterschielich sein. Hier in Rheinhessen sind das Weinbergsrundfahrten oder Karnevalsumzüge etc. In anderen Regionen sind das andere Veranstaltungen. Schleppertreffen werden meist als Brauchtum anerkannt.
Wegen der FahrerlaubnisVO fragt Ihr am besten bei Eurer örtlichen Führerscheinstelle nach, ob Euer Vorhaben unter der Ausnahme vor Ort fällt.

Vorsichtshalber will ich aber darauf hinweisen, dass die Fragen zum Zulassungsrecht, Versicherung und Kfz.-Steuer völlig eigenständig zu beurteilen sind und mit der Fahrerlaubnis nichts zu tun haben.

Ich hoffe Euch ein wenig geholfen zu haben.

Liebe Grüße
Gunnar


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12.10.2017 13:03
#5
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Profi

Hallo Gunnar.

Klasse Beitrag aus juristischer Sicht.

Gerade die Ausnahmen, die nicht unter den LOF-Zwecken fallen, sind für den ein oder anderen interessant.

Es ist zwar alles irgendwo geregelt, jedoch lassen einige Formulierungen für Spielraum.
Gewisse Grauzonen werden geschaffen.

Ich denke, dass das gewollt wurde, um so die Führerscheinklassen L/T einführen zu können.

Gruß Tilo

Hast du nen IHC, kommste durch den höchsten Schnee

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12.10.2017 16:13 (zuletzt bearbeitet: 12.10.2017 16:14)
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#6
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Danke für die Blumen 😉 Ich hoffe, dass es einigermaßen verständlich ist.
Wie gesagt, zB beim Brauchtum gibt es einen großen Ermessensspielraum. Aber es gibt auch viel Blödsinn der da immer wieder behauptet wird.


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12.10.2017 22:21
avatar  IHC533
#7
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Profi

Moin zusammen,

bezüglich Brauchtumsveranstaltungen und Oldtimertreffen habe ich vor einigen Jahren auch (leider) folgendes beim Hauptzollamt Osnabrück (die sind ja auch für die KfZ-Steuer verantwortlich) erfahren, dass eben solche Oldtimertreffen nicht als Brauchtumsveranstaltung (BV) angesehen werden, es sei denn, sie sind von offizieller Seite als BV angemeldet und auch so "beworben".

Ging in diesem konkreten Fall um das Fahren mit steuerbefreiter Zulassung des Schleppers aufgrund LoF-Zweck. Weil wenn es eine BV wäre, bräuchte man den Schlepper für die Veranstaltungen nicht nachversteueren. Aber dem ist leider nicht so, zumindest bei uns........

Gruß Andreas


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13.10.2017 05:40
#8
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Profi

Hallo,
meine Meinung ist wer meint als Hobby nen schweren Schleppper fahren zu müssen der sollte auch akzeptieren das er dafür den entsprechenden Führrerschein machen muss. Die Sonderfreigaben für LoF sollte und darf man nicht für Hobbyzwecke ausnutzen. Brauchtum wird auch noch ausgelegt wie man es für sich richtig hält. Da gehört auch eine genauere Regelung her. Gerade wegen den schweren Unfällen mit Planwagen.
Gruß Uli


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13.10.2017 09:20 (zuletzt bearbeitet: 13.10.2017 09:28)
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#9
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( gelöscht )

@IHC533:

Hallo Andreas, das ist genau so ein Fall, wo eben unterschiedliche Rechtsgebiete aufeinander "prallen". In Deinem Fall das Kfz.-Steuerrecht. Ich hatte mal irgendwo gelesen, dass die Finanzbehörden damals, als sie noch für die Kfz.-Steuer zuständig waren, bis zu 5 solcher Einsätze geduldet hatten. Irgendwann wurde der Zoll mit dem Kfz.-Steuerwesen beauftragt und da gab es sowieso anfangs Verunsicherungen, weil niemand sofort die ganze Materie und vor allem Verwaltungspraxis durchblicken konnte.
Ich erinnere mich auch an einen Sachverhalt, wo Menschen die Finanzbehörden auf ein Schleppertreffen aufmerksam gemacht hatten. Das waren, so glaube ich, Oldtimerfreunde, die angezeigt hatten, dass mit grüne, also steuerbefreiten, Kennzeichen solche Treffen aufgesucht werden und sahen darin das Steuersystem insgesamt in seinen Grundfesten erschüttert. Das war im Grunde nur eine Neidattacke, da die Oldtimerfreunde für ihre Fahrzeuge einen (pauschalen und reduzierten) Steuerbetrag bezahlen mussten.
Die Verwaltung MUSS dem dann nachgehen. Das gab dann natürlich Unannehmlichkeiten.

Und kann gibt es noch die Spezialisten, die mit den Wechselkennzeichen ("Rote Nummer"; hat nix mit IHC zu tun! ). Da könnte die Fahrt zur Veranstaltung eine "Überführungsfahrt" sein oder zur "Anregung der Kauflust" dienen. Wenn dann am Ort Feldarbeiten gezeigt werden sollen eventuell auch als "Probefahrt" durchgehen können. Muss dann aber haarscharf begründen (können).

Vielleicht ist ein Fachmensch hier im Forum präsent und kann das aus der Hüfte beantworten: ich habe in diesem Zusammenhang im Kopf, dass man notfalls solche Fahrten steuerrechtlich anmelden kann und dann pro Tag einen Steuerbeitrag bezahlt. Der würde dann sicherlich nicht den Verwaltungsaufwand gegenfinanzieren , aber der Rechtsfriede wäre hergestellt .


Wahrscheinlich denkt jetzt auch jemand über "Versicherung" nach: meine Schlepperhaftpflicht hat in den Bedingungen diese Brauchtumsfahrten ausdrücklich standardmäßig in der Deckung.

@Uli, ich habe momentan keinen Zugriff auf die passenden Rechtsdatenbanken. Aber ich kümmere mich mal, ob jund was die Rechtsprechung zum "Brauchtum" aktuell so sagt.

Insgesamt könnte jeder mit diesem Thema mal seinen Bundestagsabgeordneten konfrontieren, damit der Gesetzgeber einen Hinweis auf Verbesserungspotential bekommt. Denn dafür sind die von Euch und mir gewählt worden.


Gruß Gunnar


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13.10.2017 12:37
#10
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Ist neu hier

Ich wohne an der Grenze zu Frankreich und Luxemburg und sehe was dort so läuft. Wenn ich dann lese, dass die ganze "Führerscheinmaterie" nach EU-Recht gehanhabt wird kann ich nur lachen. In Frankr. zb. darf jeder ab 14 Jahre einen Schlepper in belibiger Größe ohne Führerschein fahren. Es muss lediglich ein LW-Betrieb vorhanden sein. Und dort fahren noch andere (auch ältere Schlepper und Anhänger ohne Bremse) rumm als bei uns. Es gibt dort auch keinen Tüv und keine KFZ-Steuer. Außerdem fahren dort alle Heizöl. Das ist dann "EU-Recht"
Gruß Frank


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13.10.2017 13:44 (zuletzt bearbeitet: 13.10.2017 13:47)
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#11
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( gelöscht )

Hallo Frank,
lass Dich nicht von irgendwelchen halbgaren Behauptungen in Zeitschriften verunsichern. Ich bin überzeugt, dass, wenn man die zitierte Behauptung zum EU-Recht in dem Text vorliegen hat, man zu einem anderen Schluss kommen könnte.

Was das die Heizölfahrer betrifft: das ist Steuerrecht und vom EU-Recht unabhängig. Diesel ist ja ium Grunde nur versteuertes Heizöl. Und ob das die Landwirte in Frankreich oder Luxemburg nutzen dürfen weiß ich nicht. o ist es auch mit dem Personenbeförderungsrecht usw. Oftmals wird da was einfach so behauptet und hält keiner Prüfung stand (damit meine ich NICHT Dich!!!)

Das Führerscheinrecht wurde in der EU harmonisiert. Für uns hatte es den "Nachteil", dass man plötzlich mit dem neuen Führerschein Klasse 3 zB nur noch 3.5 to fahren durfte. Niemand hatte darüber nachgedacht, dass zB die Freiwilligen Feuerwehren (LF 8, RW1, TLF 8, SW 1000) Rettungsdienste (SEG, GRTW ....) da so richtig Probleme bekommen. Also hat Deutschland entsprechende Ausnahmen erlassen.

ABER: das ist hier weder ein politisches noch ein juristisches oder Frust-Abbau-Forum. Deswegen will ich da nicht tiefer einsteigen.
Ok?

Gunnar


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13.10.2017 20:07
#12
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Profi

Hallo,
das stimmt in Frankreich wird kein Führerschein benötigt. Aber es darf erst ab 16 Jahre gefahren werden ebenso gilt das nur für Schlepper die maximal 40 fahren und Ernte Maschinen 25.
KFZ Steuer Zahl ich auch nicht für meine Schlepper und ein Teil der Mehrwertsteuer die auf den Diesel ist kann ich als Agrardiesel Vergütung wieder zurück beantragen. Was andere EU Ländern als WetbewerbsVorteil sehen zb Frankreich.

Gruß Uli


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13.10.2017 22:00
avatar  Dieselfrank ( Gast )
#13
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Dieselfrank ( Gast )

Ich glaube ich komme jetzt hier vom eigentlichen Thema ab, aber LW bzw. Führerschein ist ja nur ein Thema von vielen warum das mit den EU-Gesetzen nicht passen kann. Seht nur mal das Thema "Diesel". Interessierte nur die Deutschen und gilt auch nur für Deutschland.
Schönes Wochenende und Gruß aus dem Saarland
Frank


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